BGB § 241 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 a Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; GTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 3; MTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 24 Abs. 1; MTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 24 Abs. 2; MTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 19 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 778/08
Rückforderung von Provisionszahlungen an Versicherungsvertreter und Nachbearbeitungspflicht der Arbeitgeberin
LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1690/08
DRsp Nr. 2010/4689
Rückforderung von Provisionszahlungen an Versicherungsvertreter und Nachbearbeitungspflicht der Arbeitgeberin
1. Erhält ein angestellter Versicherungsvertreter einen Vorschuss auf eine noch zu verdienende Provision für einen von ihm vermittelten Versicherungsvertrag, hat er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgrund der Vorschussgewährung die vertragliche Verpflichtung, den Vorschuss zurückzuzahlen, wenn ein Provisionsanspruch nicht entsteht (so bereits BAG, 25. Oktober 1967, 3 AZR 453/66, AP HGB § 92 Nr. 3). Die ausdrückliche Aufnahme einer Rückzahlungspflicht in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung des vom Versicherungsunternehmen als Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsvertrags unterliegt deswegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung handelt.2. Besteht in dem Versicherungsunternehmen ein Betriebsrat, bedarf es zur Begründung der Verpflichtung des angestellten Versicherungsvertreters, erhaltene Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen, auch im Hinblick auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11BetrVG keiner Betriebsvereinbarung.
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