LAG Köln - Urteil vom 05.11.2012
5 Sa 503/12
Normen:
BGB § 662; BGB § 667; BGB § 669;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2754/11

Rückforderung von nicht bestimmungsgem-ß verwendeten Vorschüssen

LAG Köln, Urteil vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 503/12

DRsp Nr. 2013/16959

Rückforderung von nicht bestimmungsgem-ß verwendeten Vorschüssen

1 § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. 2 Die Rückforderung eines geleisteten Vorschusses für zu erwartende Aufwendungen (§ 669 BGB) ist nach 667 BGB berechtigt, soweit er nicht bestimmungsgemäß verwandt wurde. Der Auftraggeber hat die Beweislast für die Hingabe des Vorschusses, der Beauftragte für die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses.

Tenor

I

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. April 2012- 5 Ca 2754/11 - teilweise abgeändert:

1

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 22.553,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem2. Dezember 2011 zu zahlen.

2

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 9.167,62 US nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

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