VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2016
6 ZB 15.20
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1; SG § 49 Abs. 4 S. 1; WPflG § 3 Abs. 2; WPflG § 24 Abs. 1 S. 1; ZDG § 23 Abs. 1; ZDG § 23 Abs. 2 S. 3; BGB § 162; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 12.1616

Rückforderung von Kosten einer militärfachlichen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer i.R.d. Entlassung; Mitwirkungspflichten eines Berufssoldaten hinsichtlich der öffentlichen Zustellung bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts (hier: Rückforderungsbescheid)

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.20

DRsp Nr. 2016/14588

Rückforderung von Kosten einer militärfachlichen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer i.R.d. Entlassung; Mitwirkungspflichten eines Berufssoldaten hinsichtlich der öffentlichen Zustellung bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts (hier: Rückforderungsbescheid)

1. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Zustellung als grundsätzlich letztem Mittel genügt die Behörde ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln und sich gegebenenfalls bei einem Bevollmächtigten erkundigt. 2. Eine nicht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangte empfangsbedürftige Willenserklärung kann im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zugangs durch den Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als zugegangen angesehen werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 - M 21 K 12.1616 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 94.589 € festgesetzt.

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 1; SG § 49 Abs. 4 S. 1; WPflG § 3 Abs. 2; WPflG § 24 Abs. 1 S. 1; ZDG § 23 Abs. 1; ZDG § 23 Abs. 2 S. 3; BGB § 162; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe