BSG - Urteil vom 21.03.2002
B 7 AL 48/01 R
Normen:
AFG § 49 Abs. 3 § 97 ; SGB III § 223 Abs. 2 § 223 Abs. 2 § 422 Abs. 1 § 426 Abs. 1 § 426 Abs. 2 § 426 Abs. 3 ; SGB X § 47 § 50 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 574
BSGE 89, 192
NZS 2003, 49
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 1133/00 - 14.02.2001,
SG Marburg, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 83/00

Rückforderung von Eingliederungszuschüssen

BSG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 48/01 R

DRsp Nr. 2002/11736

Rückforderung von Eingliederungszuschüssen

1. § 422 SGB III über die Weitergeltung alten Rechts für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gilt auch für die Regelung über die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs. 2 SGB III, die die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern gewährt hat. 2. Auf die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen findet § 223 Abs. 2 SGB III in der ab 1.8.1999 geltenden Neufassung nicht allein deshalb Anwendung, weil die Rückforderung erst nach der Rechtsänderung geltend gemacht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 49 Abs. 3 § 97 ; SGB III § 223 Abs. 2 § 223 Abs. 2 § 422 Abs. 1 § 426 Abs. 1 § 426 Abs. 2 § 426 Abs. 3 ; SGB X § 47 § 50 ;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Anspruch auf Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen auf die Hälfte des Förderungsbetrags (9.800 DM) begrenzt haben.