LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2010
9 Sa 580/09
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 28o Abs 1; SGB IX § 28g S. 1; SGB IX § 28g S. 3; SGB IX § 28g S. 4; EStG § 39b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2570/08

Rückforderung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zu Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers; unbegründete Klage der Arbeitgeberin auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 580/09

DRsp Nr. 2010/4316

Rückforderung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zu Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers; unbegründete Klage der Arbeitgeberin auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht

1. Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein unterbliebener Abzug des von dem Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht mehr erfolgen; die Arbeitgeberin kann sich in diesem Fall gemäß § 28 g S. 1 SGB IV nur dann an den Arbeitnehmer halten, wenn dieser seinen Pflichten nach § 28 o Abs 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. 2. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht hat ein Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin Arbeitspapiere vorzulegen, wozu auch die Verpflichtung zur Aushändigung der Lohsteuerkarte gehört; sowohl die arbeitsrechtliche als auch die steuerrechtliche Verpflichtung sind von einer sozialrechtlichen Statusfeststellung in einem Verfahren nach § 7 a SGB IV unabhängig.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.05.2009, Az.: 1 Ca 2570/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 28o Abs 1; SGB IX § 28g S. 1; SGB IX § 28g S. 3; § S. 4;