LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2010
2 Sa 549/09
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 224/09

Rückforderung überzahlter Vergütung; unsubstantiierter Entreicherungseinwand des Arbeitnehmers bei gehobener Vergütung und Erwerbstätigkeit der Ehefrau; Verjährung bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Arbeitgeberin von Überzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 549/09

DRsp Nr. 2010/6808

Rückforderung überzahlter Vergütung; unsubstantiierter Entreicherungseinwand des Arbeitnehmers bei gehobener Vergütung und Erwerbstätigkeit der Ehefrau; Verjährung bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Arbeitgeberin von Überzahlung

1. Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte. 2. Für Empfänger höherer Einkommen gelten keine Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast; bei Besserverdienenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass höhere Einkünfte in der Regel auch ausgegeben werden. 3. Ein Einkommen, das weit oberhalb des Durchschnitts aller Einkünfte von abhängig Beschäftigten liegt, bewegt sich nicht mehr im unteren oder mittleren Einkommensbereich. 4. Ist die (akademisch ausgebildete) Ehefrau des rechtsgrundlos bereicherten Arbeitnehmers ebenfalls erwerbstätig und macht der Arbeitnehmer über die Höhe ihrer Einkünfte keine Angaben, ist seine Darlegung, welche Ausgaben er für sich und seine Familie im fraglichen Zeitraum gemacht hat, nicht geeignet, den Wegfall der Bereicherung als rechtlich beachtliche Tatsache festzustellen.