BAG - Urteil vom 27.03.1996
5 AZR 336/94
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 271 Abs. 1, § 820 Abs. 1, § 814 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1943
DB 1997, 235
NJW 1997, 413
NZA 1997, 45
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 26. Mai 1993 - 33 Ca 7248/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 20. Januar 1994 - 7 Sa 101/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung unter Vorbehalt

BAG, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 336/94

DRsp Nr. 1996/28723

Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung unter Vorbehalt

»Durch einseitige Erklärung, er zahle "unter Vorbehalt", kann der Arbeitgeber den Beginn der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von gezahltem Arbeitsentgelt nicht hinausschieben. In der Erklärung des Arbeitgebers, er zahle "unter Vorbehalt" und in der widerspruchslosen Entgegennahme des Arbeitsentgelts durch den Arbeitnehmer liegt nicht die Vereinbarung, daß der Beginn der Ausschlußfrist des § 70 BAT hinausgeschoben wird. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen ist und ob sie zulässig ist, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB § 271 Abs. 1, § 820 Abs. 1, § 814 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob das beklagte Land überzahltes Arbeitsentgelt zurückfordern kann.

Der Kläger steht als Krankenpfleger seit dem 1. Oktober 1971 in den Diensten des beklagten Landes. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Dezember 1971 ist vereinbart, daß u. a. der BAT unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.