LAG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2015
3 Sa 126/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e ;
Fundstellen:
AUR 2016, 379
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 845/14

Rückforderung nachprozessual an den Arbeitnehmer ausgezahlter GesamtsozialversicherungsbeiträgeNachgelagerte Vollstreckungsgegenklage der Arbeitgeberin bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des gesetzlichen Einwendungsausschlusses

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 126/15

DRsp Nr. 2016/11943

Rückforderung nachprozessual an den Arbeitnehmer ausgezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge Nachgelagerte Vollstreckungsgegenklage der Arbeitgeberin bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des gesetzlichen Einwendungsausschlusses

Die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle wird von der Präklusionswirkung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht erfasst, da sie nicht die teilweise Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches darstellt.

1. Dem Einwendungsausschluss gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ist ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen zu halten, wenn der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrifft und der Vollstreckungsgläubiger redlicherweise die Forderung nicht mehr geltend machen durfte; maßgeblich ist die objektive Rechtslage. 2. Ist der Arbeitnehmer aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung ohnehin zur Rückzahlung von Bruttobeträgen verpflichtet unabhängig von seiner Bereicherungsabsicht oder seiner Kenntnis davon, ob Sozialversicherungsbeiträge zweimal abgeführt waren oder nicht, lässt seine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rechtsposition entfallen, da insoweit eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuzahlen ist (dolo agit qui petit quod statim redditurus est).