ArbG Berlin, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 2111/15
Rückforderung im Vollstreckungswege erlangter Leistungen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1379/15
DRsp Nr. 2016/2979
Rückforderung im Vollstreckungswege erlangter Leistungen
1. Schuldet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer über die unstreitig abgeführten Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge und die im Übrigen an den Arbeitnehmer geleistete Nettovergütung hinaus keine weitere Vergütung und stellt auch ein gerichtlicher Vergleich der Parteien keinen Rechtsgrund für weiter gehende Leistungspflichten dar, hat die Arbeitgeberin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des aufgrund ihrer Zahlung durch den Arbeitnehmer Erlangten.
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