Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.11.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld.
Die Klägerin betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.
Der Beklagte war vom 01.08.1972 bis zum 31.10.2006 bei der Klägerin als Arbeitnehmer im Untertagebereich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.
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