LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2016
9 Sa 1383/15
Normen:
APG-RL;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1046/15

Rückforderung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau nach teilweisem Widerruf der Bewilligung des Anpassungsgeldes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 1383/15

DRsp Nr. 2016/18861

Rückforderung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau nach teilweisem Widerruf der Bewilligung des Anpassungsgeldes

Ein Arbeitnehmer ist zur Rückgewährung erhaltener Zuschüsse zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus verpflichtet, wenn die Bewilligung des Anpassungsgeldes (hier: zeitweise) bestandskräftig aufgehoben worden ist. Insoweit hat der Widerruf der Bewilligung Tatbestandswirkung; die Gründe sind durch das Gericht nicht zu prüfen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.11.2015, Az.: 3 Ca 1046/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

APG-RL;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Die Klägerin betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.

Der Beklagte war vom 01.08.1972 bis zum 31.10.2006 bei der Klägerin als Arbeitnehmer im Untertagebereich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.