LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2016
4 Sa 357/15
Normen:
TVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1846/14

Rückforderung der Ausbildungsvergütung bei vorzeitiger Beendigung des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 357/15

DRsp Nr. 2017/10153

Rückforderung der Ausbildungsvergütung bei vorzeitiger Beendigung des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses

Die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 1 Ca 1846/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Ausbildungsvergütung.

Die Parteien schlossen unter dem 17.05.2010 einen "Ausbildungsvertrag", der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

"§ 1

Frau C. wird ab 01.09.2010 als Studierende für die Dauer des Studiengangs Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement an der Hochschule der A. - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement, Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement - längstens bis zum 31.08.2015, eingestellt.

§ 2

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.