LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2023
3 Sa 63/22
Normen:
ArbGG § 79; ZPO § 580 Nr. 6; ZPO § 589 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 564/19
ArbG Mainz, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 555/21

Rückerstattungen von Entgeltzahlungen nach Kündigung im Wiederaufnahmeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 63/22

DRsp Nr. 2024/6000

Rückerstattungen von Entgeltzahlungen nach Kündigung im Wiederaufnahmeverfahren

Tenor

1. Auf die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - aufgehoben.

2. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - wird aufgehoben und die Klage des jetzigen Wiederaufnahmebeklagten (vormaligen Klägers) abgewiesen.

3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, 37.661,22 € an die Wiederaufnahmeklägerin nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu zahlen.

4. Der Wiederaufnahmebeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 79; ZPO § 580 Nr. 6; ZPO § 589 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet ist, der Wiederaufnahmeklägerin von dieser geleistete Zahlungen nunmehr zurückzuerstatten.

1. 2. 3. 1. 2. 3.