BAG - Urteil vom 30.04.1997
7 AZR 122/96
Normen:
BAT § 59 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 812 BGB
BB 1997, 1696
BB 1997, 2431
DB 1997, 1674
JuS 1998, 566
NJW 1998, 557
NZA 1998, 199
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Elmshorn - Urteil vom 09. August 1995 - 4a Ca 341/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 Sa 628/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 122/96

DRsp Nr. 1997/6371

Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen des Arbeitgebers

»Setzt der Arbeitnehmer trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 BAT seine bisherige Tätigkeit fort, ohne den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids zu unterrichten, erfolgt die Rückabwicklung der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitgeberleistungen nach Bereicherungsrecht. Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden keine Anwendung.«

Normenkette:

BAT § 59 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung der über das Tarifgehalt hinaus gewährten Leistungen des Arbeitgebers.

Der Beklagte war bei der Bundeswehr als Güteprüfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Ab dem 1. Februar 1993 bewilligte ihm die Seekasse mit einem am 1. März 1993 zugestellten Bescheid eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Dennoch setzte der Beklagte seine bisherige Tätigkeit fort. Seinen Dienststellenleiter informierte er erst am 12. April 1994 schriftlich über den Rentenbezug. Nach diesem Zeitpunkt wurde er nicht mehr weiterbeschäftigt, erhielt aber eine Vergütung bis Ende des Monats.