Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro.
I.
Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 11.5.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 25.10.2016 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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