Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückforderung geleisteter Krankengeldzuschüsse sowie über die anteilige Rückforderung einer geleisteten Jahressonderzahlung nach dem TVöD.
Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Die Beklagte wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.
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