LAG Köln - Beschluss vom 22.03.2022
6 Sa 386/21
Normen:
HG NRW § 1 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 319; ZPO § 320 Abs. 1;

Rubrumsberichtigung wegen Unrichtigkeiten im UrteilBerichtigung im Urteil von Amts wegen

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 386/21

DRsp Nr. 2022/7813

Rubrumsberichtigung wegen Unrichtigkeiten im Urteil Berichtigung im Urteil von Amts wegen

1. Das Rubrum des Urteils ist von Amts wegen zu berichtigen, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Anstalt, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Unerheblich ist, welche Bezeichnung die Parteien im Rechtsstreit verwendet haben. 2. Verfügt die Körperschaft über mehrere Personalräte, dann muss dies so entsprechend auch im Urteil genannt werden. 3. Es besteht kein Anspruch, die Bezeichnung "Hochschule" durch Universität zu ersetzen, da die Hochschule vorliegend kein Promotionsrecht besitzt.

Tenor

1.

Im Rubrum des Urteils vom 13.01.2022 wird bei der Bezeichnung der Beklagten das Wort "Anstalt" ersetzt durch das Wort "Körperschaft".

2.

Auf Seite 2 des Urteils vom 31.01.2022 wird der folgende Satz gestrichen

(*2) "Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hochschule in Gestalt einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der ein Personalrat besteht." und ersetzt durch den Satz (Unterstreichung nur hier im Tenor des Berichtigungsbeschlusses) "Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hochschule in Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der neben dem Personalrat für Technik und Verwaltung ein Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht."

3. 4.