BAG - Urteil vom 13.01.2021
5 AZR 211/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1062/20
ArbG Verden, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 391/20

Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem BetriebKeine Risikotragung des Arbeitgebers wegen Arbeitsausfalls durch einen generellen behördlichen, betriebsübergreifenden und flächendeckenden Lockdown wegen der Corona-Pandemie

BAG, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 211/21

DRsp Nr. 2022/1437

Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3 Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem Betrieb Keine Risikotragung des Arbeitgebers wegen Arbeitsausfalls durch einen generellen behördlichen, betriebsübergreifenden und flächendeckenden Lockdown wegen der Corona-Pandemie

Die im Rahmen eines allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Orientierungssätze: 1. Mit § 615 Satz 3 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht möglich ist, er aber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus § 615 Satz 1 BGB, sondern über dessen in Satz 3 angeordneter entsprechender Anwendung aufrechterhalten bleibt (Rn. 19). 2. Ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung trägt, richtet sich nach dem Zweck der Maßnahme (Rn. 32).