Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 31.08.2006 ist begründet.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, sind nicht erfüllt. Die Sanktion des § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hat, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer wirksamen Aufforderung und Fristsetzung.
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