Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2015 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 13. März 2014 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.
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