Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem
Gegen das Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schriftsatz vom 6. November 2000 Revision eingelegt und zugleich zur Begründung vorgetragen. Der Schriftsatz ist dem Bundesarbeitsgericht am 6. November 2000 per Telefax und am 8. November im Original zugegangen.
Die Klägerin rügt im Wesentlichen die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 551 Nr. 6 ZPO) und über die Besetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2000 Bezug genommen.
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