BAG - Beschluss vom 20.02.2001
4 AZR 677/00
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 1, Nr. 6 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 63
BB 2001, 1588
DB 2001, 1732
MDR 2001, 953
NZA 2001, 912
ZIP 2001, 1476
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2266/99
LAG Köln, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 567/00

Revisionszulassung; absolute Revisionsgründe

BAG, Beschluss vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 677/00

DRsp Nr. 2002/12330

Revisionszulassung; absolute Revisionsgründe

»Auch wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe (§ 551 ZPO) gestützt wird, ist sie nur statthaft, wenn sie gemäß § 72 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbGG zugelassen worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 1, Nr. 6 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem BAT. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein im Tenor bezeichnetes Urteil nicht zugelassen. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei und auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf hingewiesen werde; es ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Oktober 2000 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim Bundesarbeitsgericht keine Beschwerde eingereicht worden.

Gegen das Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schriftsatz vom 6. November 2000 Revision eingelegt und zugleich zur Begründung vorgetragen. Der Schriftsatz ist dem Bundesarbeitsgericht am 6. November 2000 per Telefax und am 8. November im Original zugegangen.

Die Klägerin rügt im Wesentlichen die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 551 Nr. 6 ZPO) und über die Besetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2000 Bezug genommen.