OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2019
12 U 69/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/17

Restvergütung für baubegleitende IngenieurdienstleistungenAbgrenzung von Dienstvertrag und WerkvertragIm Vertrag zum Ausdruck kommender Wille der Parteien

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 69/19

DRsp Nr. 2020/3625

Restvergütung für baubegleitende Ingenieurdienstleistungen Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag Im Vertrag zum Ausdruck kommender Wille der Parteien

1. Dienst- und Werkverträge werden anhand des im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien abgegrenzt. 2. Entscheidend ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 94/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung i.H.v. 10.000 €, die Beklagte Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 90.000 € geltend.