LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2007
7 Sa 76/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1755/06

Restlohnklage aufgrund tariflicher Eingruppierung einer Pflegehelferin - Inkrafttreten des Tarifvertrages unabhängig vom Abschluss neuer Arbeitsverträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 76/07

DRsp Nr. 2007/17942

Restlohnklage aufgrund tariflicher Eingruppierung einer Pflegehelferin - Inkrafttreten des Tarifvertrages unabhängig vom Abschluss neuer Arbeitsverträge

1. Sollen "mit Inkrafttreten des Tarifvertrages .. entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen" werden, gibt diese Regelung keine Anhaltpunkte dafür her, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit" des Tarifvertrages ist; nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollen beide Vorgänge parallel laufen.2. Auch eine Tarifregelung zur Besitzstandswahrung macht nur dann einen Sinn, wenn die alten Arbeitsverträge zunächst weiter gelten, da nur dann sich vertragliche Besitzstände ergeben können, welche über die Tarifleistungen hinausgehen und bewahrungswürdig sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 § 24 ;

Tatbestand: