LAG Köln - Urteil vom 04.11.2010
13 Sa 722/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5552/07

Rentenanpassung nach dem Betriebsrentengesetz

LAG Köln, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 722/08

DRsp Nr. 2011/3946

Rentenanpassung nach dem Betriebsrentengesetz

Ein Anspruch auf Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Stichtag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit die Voraussetzungen der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG nicht erfüllt sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 128.01.2008 - 2 Ca 5552/07 - abgeändert:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.156,32 - nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 144,54 - seit dem 01.06.2007 bis 01.01.2008 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, unbeschadet des Anspruchs auf Überprüfung und Anpassung der Rente gem. § 16 BetrAVG sowie der Begrenzung der Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung, 25,32 % der pensionsfähigen prüfungsfähigen Durchschnittsbezüge im Sinne der Versorgungsregelung beträgt und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger, für die Zeit ab dem 01.01.2008 eine monatliche Betriebsrente von 593,85 - zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagen als Gesamtschuldner ¾.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand