»1. Der PSV ist grundsätzlich nicht verpflichtet, laufende Renten an den Kaufkraftverlust anzupassen (BAG v. 05.10.1993 - 3 AZR 698/92 -). Das gilt auch dann, wenn die Versorgungszusage ein Anpassungsversprechen enthält, solange dieses nur das verspricht, wozu schon § 16BetrAVG verpflichtet.2. Auch wenn Rentenanpassungen vom Arbeitgeber mehrfach uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vorgenommen werden, lässt das nicht auf seinen Willen schließen, sein Recht, bei den Anpassungsprüfungen diese wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, aufzugeben.
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