LAG Hamburg - Urteil vom 23.10.2009
6 Sa 25/09
Normen:
HmbZVG § 6 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 463/08

Rentenanpassung im Bankgewerbe; dynamische Verweisung der Pensionsordnung auf Ruhegeldgesetz; unechte retrospektive Rückwirkung bei gesetzlicher Neuregelung der Dynamisierung

LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 25/09

DRsp Nr. 2010/11516

Rentenanpassung im Bankgewerbe; dynamische Verweisung der Pensionsordnung auf Ruhegeldgesetz; unechte retrospektive Rückwirkung bei gesetzlicher Neuregelung der Dynamisierung

1. Enthält das Pensionsstatut eine dynamische Verweisung auf das Hamburgische Ruhegeldgesetz vom 16.02.1921 (RGG) in seiner jeweiligen Fassung und wurde das zunächst in 1. EGG umbenannte RGG im Jahre 2003 durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) abgelöst, umfasst eine dynamische Verweisung auch diese Nachfolgeregelung. 2. Ergibt die Auslegung des Pensionsstatuts, dass der Versorgungsempfänger gemäß § 6 Abs. 4 HmbZVG nur Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Versorgungsleistungen in Höhe von 1 % hat, scheidet eine Anpassung der Versorgungsleistung nach Maßgabe von Tariferhöhungen im Bankbereich aus. 3. Wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände mit Wirkung nur für die Zukunft erstmalige oder verändernde Rechtsfolgen vorsieht, ist eine solche Regelung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig; der Gesetzgeber darf auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung von Gesetzesnormen reagieren, so dass der Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen kann, dass das in Bezug genommene Gesetz nicht zu seinem Nachteil verändert wird.