LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2022
8 Sa 599/19
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 9 Abs. 1 Alt. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 22;

Religionsbedingte DiskriminierungWesentliche, rechtmäßige und rechtfertigende berufliche Anforderung als Grund für unterschiedliche Behandlung von Bewerbern auf eine ausgeschriebene Stelle

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 599/19

DRsp Nr. 2022/11875

Religionsbedingte Diskriminierung Wesentliche, rechtmäßige und rechtfertigende berufliche Anforderung als Grund für unterschiedliche Behandlung von Bewerbern auf eine ausgeschriebene Stelle

1. Wird ein Bewerber, der keiner Kirche angehört, nicht zu einem Bewerbergespräch für eine von der Evangelischen Kirche ausgeschriebenen Stelle eingeladen, besteht eine Indizwirkung gem. § 22 AGG dafür, dass er eine nachteilige religionsbedingte Diskriminierung erfährt. 2. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 2. Alt. AGG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften zulässig ist. Denn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung kann unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit eine rechtfertigende, wesentlich und rechtmäßige berufliche Anforderung sein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 5.6.2019 - 9 Ca 2/19 Ö wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 9 Abs. 1 Alt. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 22;

Tatbestand: