Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Auslagen zu erstatten, die dieser anlässlich einer sog. Schulfahrt entstanden sind.
Die Klägerin steht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Vollzeitlehrerin im staatlichen Schuldienst des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß beiderseitiger Tarifbindung, daneben auch mittels arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (siehe Änderungsvertrag vom 10.09.1991, Bl. 31 d. A.) nach dem
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