I.
Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens darüber, ob Fahrtkosten der Parteien zu einem Termin vor dem Revisionsgericht zu berücksichtigen sind.
Beide Parteien haben gegen das im zugrunde liegenden Verfahren ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1.10.1999 die dort zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Im Termin vor dem Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2001 waren neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien der Kläger persönlich sowie für die Beklagte deren erschienen.
Durch Urteil vom gleichen Tag hat das Bundesarbeitsgericht die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen und bei unverändertem Streitwert der Beklagten 2/3 und dem Kläger 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
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