1. Der Antrag des Klägers, der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 30. August 2011 -
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über Auslöse und Reisezeitentschädigung.
Am 29. Juni 2011 beraumte das Arbeitsgericht Termin zur Kammerverhandlung auf den 31. August 2011 an bei gleichzeitiger Anordnung des persönlichen Erscheinens des in A. wohnhaften Klägers zum Zweck der Sachaufklärung.
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