LAG Thüringen vom 09.09.2011
6 Ta 155/11
Normen:
ZPO § 91 a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 925/11

Reiseentschädigung und Prozesskostenhilfe; unzulässige Erledigungserklärung im Antrags- und Rechtsmittelverfahren

LAG Thüringen, vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 155/11

DRsp Nr. 2012/22202

Reiseentschädigung und Prozesskostenhilfe; unzulässige Erledigungserklärung im Antrags- und Rechtsmittelverfahren

1. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Reiseentschädigung kann nicht wirksam für erledigt erklärt werden. Das gilt nicht nur für das Rechtsmittel, sondern auch für den Antrag auf Reiseentschädigung an sich. 2. Die "Mittellosigkeit" i. S. d. Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums unterscheidet sich von der "Armut" i. S. d. Prozesskostenhilfevorschriften der ZPO.

1. Der Antrag des Klägers, der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 30. August 2011 - 5 Ca 925/11 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Auslöse und Reisezeitentschädigung.

Am 29. Juni 2011 beraumte das Arbeitsgericht Termin zur Kammerverhandlung auf den 31. August 2011 an bei gleichzeitiger Anordnung des persönlichen Erscheinens des in A. wohnhaften Klägers zum Zweck der Sachaufklärung.