LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2011
9 Sa 501/10
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 Nr. 3.1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 Nr. 3.2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 686/10

Reinigungsarbeiten in Laborbetrieb; Differenzlohnklage im Gebäudereinigerhandwerk bei Unterhaltungsreinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 501/10

DRsp Nr. 2011/5628

Reinigungsarbeiten in Laborbetrieb; Differenzlohnklage im Gebäudereinigerhandwerk bei Unterhaltungsreinigung

Ein Arbeitnehmer eines Gebäudereinigungsunternehmens, der in einem Labor Reagenzgläser und andere Laborgegenstände mittels einer Industriespülmaschine reinigt, übt Unterhaltsreinigungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 1 des § 7 Ziff. 3.2. des Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk aus.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.07.2010, Az.: 8 Ca 686/10 - wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 142,80 € seit dem 15.12.2009 und aus weiteren 231,80 € brutto seit dem 15.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 376,74 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,94 € brutto seit dem 15.02.2010 und aus weiteren 184,80 € brutto seit 15.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 Nr. 3.1; RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 Nr. 3.2;

Tatbestand: