BAG - Beschluss vom 20.01.2021
4 ABR 1/20
Normen:
BetrVG § 99; TVöD/VKA § 16 Abs. 3; TVöD/VKA § 17; TVöD/VKA EG 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 169
AuR 2021, 237
AuR 2021, 238
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 814
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 158/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 380/17

Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein- und UmgruppierungenWegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als Grund für eine Verfahrenseinstellung

BAG, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 ABR 1/20

DRsp Nr. 2021/5089

Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als Grund für eine Verfahrenseinstellung

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG umfasst alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Ein- oder Umgruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Dazu gehört auch die Änderung der Stufe innerhalb einer Entgelttabelle, wie sie beispielsweise § 16 Abs. 3 TVöD/VKA vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen durch reinen Zeitablauf erfolgt oder andere Faktoren maßgeblich sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob über einzelne Faktoren der Stufenzuordnung Streit zwischen den Betriebsparteien besteht (Rn. 11). 2. Erreichen Beschäftigte während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 iVm. § 17 TVöD/VKA eine höhere Stufe in der vom Arbeitgeber als zutreffend erachteten Entgeltgruppe, tritt eine Erledigung des Verfahrens ein. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht mehr die ursprüngliche Maßnahme, die Zuordnung zu der betreffenden Entgeltgruppe mit der niedrigeren Stufe der Entgelttabelle. Das Verfahren ist in einem solchen Fall auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der vom Arbeitgeber abgegebenen Erledigungserklärung widerspricht (Rn. 12 f.).