Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der klagende Rechtsanwalt nimmt die beklagte Verlegerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch.
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