LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2022
17 Sa 829/21
Normen:
ZPO § 322; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2898/20

Reichweite der Rechtskraft eines ZivilurteilsEigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 829/21

DRsp Nr. 2022/13997

Reichweite der Rechtskraft eines Zivilurteils Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB

1. Nach § 322 Abs.1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. 2. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kläger unmittelbarer Besitzer der Sache ist. Die Darlegungs- und Beweislast an der Sache i.S.d. § 1006 BGB trifft diejenige Partei, die sich auf die Eigentumsvermutung beruft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2021 - 2 Ca 2898/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 322; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

1. 2. 1. 2.