BAG - Urteil vom 20.01.2021
4 AZR 283/20
Normen:
BGB § 275; BGB § 313;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 166
AuR 2021, 338
BAGE 173, 299
BB 2021, 1267
DB 2021, 1273
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 792
ZIP 2021, 1829
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1206/19
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1122/18

Reichweite der AGB-Kontrolle bei Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragKein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer tariflichen Wahlregelung zum tariflichen ZusatzgeldKeine Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifregelungen durch die ArbeitsvertragsparteienTeilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselKeine Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben im Tarifvertrag durch den nicht tarifgebundenen ArbeitgeberBedingungen für den Untergang des Anspruchs auf Gewährung tariflicher Freistellungstage am Jahresende

BAG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 283/20

DRsp Nr. 2021/7848

Reichweite der AGB-Kontrolle bei Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer tariflichen Wahlregelung zum tariflichen Zusatzgeld Keine Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifregelungen durch die Arbeitsvertragsparteien Teilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Keine Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben im Tarifvertrag durch den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber Bedingungen für den Untergang des Anspruchs auf Gewährung tariflicher Freistellungstage am Jahresende

Durch eine vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge werden betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen nicht wirksam für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Bezugnahmeabrede ist mangels Regelungskompetenz nach § 134 BGB insoweit nichtig. Die in der vertraglichen Vereinbarung enthaltene Verweisung auf die tariflichen Inhaltsnormen wird von der Teilnichtigkeit grundsätzlich nicht erfasst. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) die Einbeziehung einer dem Arbeitnehmer günstigen Tarifbestimmung ausschließt (Rn. 19).