LAG Hamm, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1206/19
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1122/18
Reichweite der AGB-Kontrolle bei Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragKein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer tariflichen Wahlregelung zum tariflichen ZusatzgeldKeine Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifregelungen durch die ArbeitsvertragsparteienTeilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselKeine Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben im Tarifvertrag durch den nicht tarifgebundenen ArbeitgeberBedingungen für den Untergang des Anspruchs auf Gewährung tariflicher Freistellungstage am Jahresende
BAG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 283/20
DRsp Nr. 2021/7848
Reichweite der AGB-Kontrolle bei Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragKein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer tariflichen Wahlregelung zum tariflichen ZusatzgeldKeine Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifregelungen durch die ArbeitsvertragsparteienTeilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselKeine Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben im Tarifvertrag durch den nicht tarifgebundenen ArbeitgeberBedingungen für den Untergang des Anspruchs auf Gewährung tariflicher Freistellungstage am Jahresende
Durch eine vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge werden betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen nicht wirksam für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Bezugnahmeabrede ist mangels Regelungskompetenz nach § 134BGB insoweit nichtig. Die in der vertraglichen Vereinbarung enthaltene Verweisung auf die tariflichen Inhaltsnormen wird von der Teilnichtigkeit grundsätzlich nicht erfasst.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) die Einbeziehung einer dem Arbeitnehmer günstigen Tarifbestimmung ausschließt (Rn. 19).
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