Das am 06.12.2017 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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