OLG Rostock - Urteil vom 27.02.2003
1 U 88/01
Normen:
GG Art. 34 Satz 2 ; LBG M-V § 86 Abs. 1 Satz 1 ; BAT-O § 14 ; BAT-O § 70 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 465
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 555/00

Regress des Dienstherrn gegen angestellten Staatsanwalt wegen fehlerhaft angeordneter Vernichtung eines Asservats - Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT Ost und zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit

OLG Rostock, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 1 U 88/01

DRsp Nr. 2003/12326

Regress des Dienstherrn gegen angestellten Staatsanwalt wegen fehlerhaft angeordneter Vernichtung eines Asservats - Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT Ost und zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit

»1. Der Dienstherr hat die bei seiner Regressprüfung notwendige Anhörung des dem Beamten haftungsrechtlich gleichstehenden Angestellten mit Rücksicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O unverzüglich vorzunehmen. 2. In der Anhörung liegt grundsätzlich noch keine Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 70 BAT-O. Die Geltendmachung verlangt eine Konkretisierung des Rückgriffsanspruchs nach Grund und Höhe. 3. Ob eine fehlerhafte Asservatenverfügung, die auf einer tatsächlichen Fehleinschätzung des Staatsanwalts und einer fehlerhaften Anwendung der RiStBV beruht, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, hängt von den Umständen ab.«

Normenkette:

GG Art. 34 Satz 2 ; LBG M-V § 86 Abs. 1 Satz 1 ; BAT-O § 14 ; BAT-O § 70 ;

Tatbestand:

Die beklagte Staatsanwältin wird von ihrem Dienstherrn wegen eines Schadens in Regress genommen, der dem Land durch eine unstreitig fehlerhaft angeordnete Vernichtung eines Asservats entstanden ist. Klage und Berufung des Landes blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.