Die beklagte Staatsanwältin wird von ihrem Dienstherrn wegen eines Schadens in Regress genommen, der dem Land durch eine unstreitig fehlerhaft angeordnete Vernichtung eines Asservats entstanden ist. Klage und Berufung des Landes blieben ohne Erfolg.
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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