LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2012
9 TaBV 35/11
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 29/10

Regionalbetriebsrat; Zuordnungstarifvertrag - Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung seines Fortbestandes vor dem Hintergrund des Abschlusses eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Bildung von Regionalbetriebsräten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 35/11

DRsp Nr. 2013/270

Regionalbetriebsrat; Zuordnungstarifvertrag - Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung seines Fortbestandes vor dem Hintergrund des Abschlusses eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Bildung von Regionalbetriebsräten

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2011 - 2 BV 29/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Fortbestand des Beteiligten zu 1).

Der Beteiligte zu 1) hat sich am 28. Mai 2010 für den Betrieb Frischelager in A, das die B bis zum 31. Mai 2010 betrieben hat, konstituiert. Zum 1. Juni 2010 fand ein Betriebsübergang des Frischelagers auf die Beteiligte zu 2) statt. Die Beteiligte zu 2) hatte mit sechs Unternehmen des C-Konzerns am 27. Jan. 2010 den "Tarifvertrag nach § 3 Betriebsverfassungsgesetz " (von jetzt an: Zuordnungs-TV) abgeschlossen, zu dessen Inhalt auf Bl. 6 ff. d. A. verwiesen wird. Durch den Ergänzungstarifvertrag vom 26. Juli 2010 (Bl. 120, 121 d. A.) erfolgte eine Ausweitung auf die D-GmbH. Vorgängerfassungen des Zuordnungs-TV existierten mit im Wesentlichen gleicher Struktur schon seit 1979 und wurden, als es noch die Genehmigungspflicht nach § 3 BetrVG a.F. gab, von dem zuständigen Ministerium stets genehmigt.