ArbG Bayreuth, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/22
Regelungsverfügung als Mittel des einstweiligen RechtsschutzesUnzulässigkeit einer FeststellungsverfügungReichweite des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO (hier: Auslandseinsatz)Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 106 GewO und § 315 Abs. 1 BGBÜberprüfung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch das Gericht
LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 5 SaGa 3/22
DRsp Nr. 2023/9112
Regelungsverfügung als Mittel des einstweiligen RechtsschutzesUnzulässigkeit einer FeststellungsverfügungReichweite des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO (hier: Auslandseinsatz)Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gem. § 106GewO und § 315 Abs. 1BGBÜberprüfung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch das Gericht
1. Wünscht der Antragsteller eine Regelung bezüglich der ihm obliegenden Leistungsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, begehrt er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Regelungsverfügung. Die Regelungsverfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds voraus.2. Bezweckt eine einstweilige Verfügung die Sicherung der Zwangsvollstreckung oder die Befriedigung des Gläubigers eines Verfügungsanspruchs, kann eine Feststellungsverfügung mangels Vollstreckbarkeit und mangels materieller Rechtskraft keinen einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Dementsprechend kann sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtschutzes keine Rechtfertigung für eine Feststellungsverfügung ergeben.
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