LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2022
7 TaBV 970/21
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 501
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/20

Regelungskompetenz der Einigungsstelle zur Festlegung der Zeitpunkte für SonderzahlungRegelung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation durch EinigungsstelleMindestlohneinwand bei Regelung von Zahlungszeitpunkten durch Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 970/21

DRsp Nr. 2022/8822

Regelungskompetenz der Einigungsstelle zur Festlegung der Zeitpunkte für Sonderzahlung Regelung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation durch Einigungsstelle Mindestlohneinwand bei Regelung von Zahlungszeitpunkten durch Einigungsstelle

Ein Spruch der Einigungsstelle, mit dem die Fälligkeit einer Sonderzahlung auf 2 Zeitpunkte festgelegt wird, überschreitet die Regelungskompetenz der Einigungsstelle auch dann nicht, wenn dadurch der Arbeitgeberin in Einzelfällen verwehrt ist, sich auf die Erfüllung des Mindestlohns zu berufen (Beschluss des LAG Sachsen vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16).

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2021 - 4 BV 3/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Auszahlungszeitpunkt einer Sonderzahlung.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt einen Betrieb zur Herstellung dekorativer Schichtstoffplatten in S.. Dort beschäftigt sie ca. 130 Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb S. gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).