LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2010
3 Sa 451/10
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 546 a/10

Regelungsgehalt des § 850h Abs. 2 ZPO; Darlegungs- und Beweislast des Vollstreckungsgläubigers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 451/10

DRsp Nr. 2010/21081

Regelungsgehalt des § 850h Abs. 2 ZPO; Darlegungs- und Beweislast des Vollstreckungsgläubigers

1. a) § 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse eines Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. b) Dabei behandelt die Vorschrift diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei 2. a) Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe. b) Die Vorschrift erfasst alle Fälle unbelohnter oder gering vergüteter Dienstleistung, wobei stets zu prüfen ist, ob es sich um Dienste handelt, für die nach allgemein herrschender Auffassung mit Rücksicht auf Art und Umfang die Zahlung einer Vergütung gerechtfertigt erscheint, weil solche Dienste allgemein nur gegen Vergütung geleistet werden. 3. Dass der Schuldner für den Drittschuldner Dienste leistet, welchen Umfang diese Dienste haben und was die hierfür angemessene Vergütung ist, hat der Vollstreckungsgläubiger darzulegen und zu beweisen.