I.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der Beklagten, zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 170 - 172 d. A.) Bezug genommen.
Er wird wie folgt ergänzt:
In der Vereinbarung vom 13. Dezember 1989 war hinsichtlich der Altersrente eine Staffelung vorgesehen, die am 1. Januar 1989 mit 20 % des anrechenbaren Gehalts beginnen und sich dann kontinuierlich auf 50 % des anrechenbaren Gehalts ab 1. Januar 1998 steigern sollte. Demgegenüber sah die Vereinbarung, die einen Tag später geschlossen wurde, lediglich 20 % des anrechenbaren Gehalts als Altersrente vor.
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