BAG - Urteil vom 16.11.2016
4 AZR 128/15
Normen:
Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (ETV) § 5 Bewertungsgruppe 6.2; Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (ETV) § 5 Bewertungsstufe 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1455/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 421/13

Regelungsautonomie der TarifvertragsparteienTarifliche Tätigkeitsbeispiele zur Ausfüllung abstrakter Oberbegriffe der Entgeltgruppen

BAG, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 128/15

DRsp Nr. 2017/5311

Regelungsautonomie der Tarifvertragsparteien Tarifliche Tätigkeitsbeispiele zur Ausfüllung abstrakter Oberbegriffe der Entgeltgruppen

1. Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten Entgeltgruppen ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch möglich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderungen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen (vgl. die Beispiele bei Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 64 Rn. 16). In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispielen zu bestimmten Entgeltgruppen die Einigkeit der Tarifvertragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der in diesen Beispielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppen eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien eingreifen würden (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 mwN).