BAG - Urteil vom 16.11.2016
4 AZR 127/15
Normen:
ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen § 5 Bewertungsstufe 5; ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen § 5 Bewertungsgruppe 6.2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Gaststätten Nr. 20
NZA-RR 2017, 369
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1456/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9145/12

Regelungsautonomie der TarifvertragsparteienTarifliche Tätigkeitsbeispiele zur Ausfüllung abstrakter Oberbegriffe der Entgeltgruppen

BAG, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 127/15

DRsp Nr. 2017/5310

Regelungsautonomie der Tarifvertragsparteien Tarifliche Tätigkeitsbeispiele zur Ausfüllung abstrakter Oberbegriffe der Entgeltgruppen

Orientierungssätze: 1. Grundlage der Eingruppierung der Arbeitnehmer in der Gastronomie Hessen nach dem ETV ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit. 2. Soweit dies im ETV nicht ausdrücklich bestimmt ist, findet bei gleichbleibender Tätigkeit keine Höhergruppierung statt. Ein reiner "Zeitaufstieg" ist nur in Ausnahmefällen ausdrücklich vorgesehen. 3. Enthalten Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen oder Tätigkeitsbeispielen des ETV zeitliche Bestimmungen (zB "mindestens zweijährige Berufserfahrung"), handelt es sich regelmäßig um eine Anforderung an die Tätigkeit des Arbeitnehmers, nicht dagegen an seine Person.