BAG - Urteil vom 16.06.2021
6 AZR 179/20
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -F) § 7 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -F) § 8 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -F) § 27 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TV_D _ 7 Nr. 11
BB 2021, 2355
EzA-SD 2021, 13
NZA 2021, 1578
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 502/19
ArbG München, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13085/18

Regelungen zur Wechselschichtarbeit im TVöD und im TVöD-FKriterien der Wechselschichtarbeit im TVöDBeschäftigung in der Wechselschichtarbeit in allen Schichtarten und rund um die Uhr

BAG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 179/20

DRsp Nr. 2021/14832

Regelungen zur Wechselschichtarbeit im TVöD und im TVöD -F Kriterien der Wechselschichtarbeit im TVöD Beschäftigung in der Wechselschichtarbeit in allen Schichtarten und "rund um die Uhr"

Orientierungssätze: 1. Die Regelungen des TVöD -F entsprechen bezüglich der Voraussetzungen für die Leistung von Wechselschichtarbeit denen des allgemeinen Teils des TVöD (Rn. 20, 23). 2. Wechselschichtarbeit liegt demnach nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird (Rn. 20). 3. Der Beschäftigte muss dabei zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Seine individuellen Schichten müssen den kompletten Zeitrahmen "rund um die Uhr" abdecken (Rn. 20, 23, 25).

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2020 - 11 Sa 502/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -F) § 7 Abs. 1;