Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 - 29 BV 75/12 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Geschäftsordnung des Betriebsrats.
1. 2.
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