LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.04.2013
2 TaBV 6/12
Normen:
BetrVG § 27; BetrVG § 28;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 240
AuR 2013, 233
BB 2013, 1140
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 6
NZA-RR 2013, 411

Regelungen zu Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten in der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrates eines Großunternehmens der Automobilindustrie

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/12

DRsp Nr. 2013/8375

Regelungen zu Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten in der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrates eines Großunternehmens der Automobilindustrie

Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 - 29 BV 75/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 27; BetrVG § 28;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Geschäftsordnung des Betriebsrats.

1. 2.