BAG - Urteil vom 14.09.2022
4 AZR 26/21
Normen:
AEUV Art. 267; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; TV LeiZ ME B-W v. 31.03.2017 Nr. 2.3;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 52
BB 2023, 890
NZA 2023, 313
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 16/20
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4567/19

Regelung der Höchstüberlassungsdauer der Zeitarbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜGBindungswirkung eines Tarifvertrags zur Verlängerung der HöchstüberlassungsdauerTarifnormcharakter einer Betriebsvereinbarung zur Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜGAngemessene vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bis zur Dauer von 36 MonatenBerechnung der Überlassungsdauer gem. § 19 Abs. 2 AÜGKeine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9 und 10 AÜG bei Verstoß gegen vorübergehende ArbeitnehmerüberlassungKein Normsetzungsmonopol der TarifvertragsparteienVorlagepflicht nach Art. 267 AEUV

BAG, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 26/21

DRsp Nr. 2023/1751

Regelung der Höchstüberlassungsdauer der Zeitarbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG Bindungswirkung eines Tarifvertrags zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer Tarifnormcharakter einer Betriebsvereinbarung zur Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG Angemessene vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bis zur Dauer von 36 Monaten Berechnung der Überlassungsdauer gem. § 19 Abs. 2 AÜG Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9 und 10 AÜG bei Verstoß gegen vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Kein Normsetzungsmonopol der Tarifvertragsparteien Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV

Orientierungssätze: 1. Eine Betriebsvereinbarung nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG, die aufgrund eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG geschlossen wurde, muss eine konkrete zeitliche Grenze der Überlassungsdauer festlegen, durch die der vorübergehende Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG gewahrt wird (Rn. 22 ff.).