BAG - Urteil vom 03.05.2022
3 AZR 472/21
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10; BGB § 26; BGB § 30; BGB § 127; BGB § 177; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 268;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Abl_sung Nr. 85
ArbRB 2022, 235
BB 2022, 1779
EzA-SD 2022, 11
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 1418
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 8/19
ArbG Düsseldorf, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2737/18

Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgrund gewerkschaftlicher Satzung durch eine PersonalkommissionDreistufiges Prüfungsschema bei rückwirkender Bestätigung einer vormals unwirksamen Betriebsvereinbarung durch die BetriebsparteienAnforderungen an den Eingriff in künftige Anwartschaften einer betrieblichen AltersversorgungSachlich-proportionale Gründe einer Gewerkschaft als Arbeitgeber für eine Einschränkung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 472/21

DRsp Nr. 2022/10075

Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgrund gewerkschaftlicher Satzung durch eine Personalkommission Dreistufiges Prüfungsschema bei rückwirkender Bestätigung einer vormals unwirksamen Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien Anforderungen an den Eingriff in künftige Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung Sachlich-proportionale Gründe einer Gewerkschaft als Arbeitgeber für eine Einschränkung der betrieblichen Altersversorgung

Will ein gewerkschaftlicher Arbeitgeber künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse von Betriebsrentenanwartschaften verringern, muss er darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den Eingriff anzunehmen ist, dass gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden könnten. Die wirtschaftlich drohende Situation muss über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens hinaus eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten müssen dabei so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren. Orientierungssätze: