BAG - Urteil vom 20.09.2016
9 AZR 525/15
Normen:
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk (TV aäP) Tz. 4.2.1 S. 3;
Fundstellen:
AP BG § 611 Rundfunk Nr. 48
BB 2017, 52
EzA-SD 2016, 23
NZA 2017, 744
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 820/14
ArbG München, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 15577/13

Regelmäßige Beschäftigung beim Bayerischen Rundfunk

BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 525/15

DRsp Nr. 2016/19712

Regelmäßige Beschäftigung beim Bayerischen Rundfunk

Orientierungssätze: 1. Gemäß Tz. 4.2.1 Satz 3 TV aäP kann die Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk ua. nur aus wichtigem Grund beendet werden, wenn er regelmäßig mindestens 20 Jahre für diesen tätig geworden ist. Die regelmäßige Tätigkeit setzt die durchgehende Beschäftigung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses iSd. TV aäP voraus. Die Geltendmachung tariflicher Ansprüche ist für die Erlangung des besonderen tariflichen Beendigungsschutzes nicht erforderlich. 2. Eine regelmäßige Beschäftigung iSv. Tz. 4.2.1 TV aäP liegt vor, wenn sie auf eine ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2015 - 2 Sa 820/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk (TV aäP) Tz. 4.2.1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Vertragsverhältnis mit der Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person wirksam beendet worden ist.