LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2011
16 Sa 401/11
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; SGB VI § 237a;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3159/10

Reduzierung der Sozialplanabfindung bei Altersrente; [Keine] Diskriminierung bei pauschaliertem Rentenausgleich für rentennahe Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 401/11

DRsp Nr. 2011/15080

Reduzierung der Sozialplanabfindung bei Altersrente; [Keine] Diskriminierung bei pauschaliertem Rentenausgleich für rentennahe Arbeitnehmer

1. Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, eine Reduzierung von Sozialplanleistungen vorsehen. Hieran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 - C-499/08 - in Sachen Andersen nichts geändert. Die dort für eine gesetzliche Abfindungsregelung aufgestellten Grundsätze sind auf Sozialpläne nicht übertragbar. 2. Eine Sozialplanregelung, die für rentennahe Arbeitnehmer einen pauschalierten Rentenausgleich vorsieht, diskriminiert weibliche Arbeitnehmer auch dann nicht wegen ihres Geschlechts, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt als "rentennah" gelten, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 SGB VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit früher als männliche Arbeitnehmer vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.02.2011 - Az.: 2 Ca 3159/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; § Abs. ;