Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.12.2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers um die am 01.05.2017 dienstplanmäßig ausgefallenen 5,92 Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu reduzieren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Reduzierung der Sollarbeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V).
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten angestellt. Er arbeitet als Elektrotechniker in der Netzleitwarte.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|